Der Verein, Berliner Imkerfreunde Rudow e.V., wurde im Jahr 2006 gegründet. Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der dem Imkerverband Berlin e.V. und dem Deutschen Imkerbund e.V. angeschlossen ist.

Zu den Gründungsmitgliedern zählen viele erfahrene Hobbyimker, die schon vor Jahrzehnten die Liebe zu der Welt der Bienen entdeckt haben und bis heute mit Leidenschaft dieser wunderbaren Freizeitbeschäftigung nachgehen. Inzwischen konnten wir viele Neueinsteiger in unserem Verein begrüßen, die von den erfahrenen Imkerkollegen betreut und beraten werden.

Ein besonderes Interesse liegt dem Verein an der Verbreitung der Carnica-Bienenhaltung. Diese Biene ist für das Stadtgebiet besonders geeignet, da sie sich durch ihre Sanftmut auszeichnet. Auch der Naturschutz, die Landschaftspflege und die Verbesserung der Bienenweide liegen uns am Herzen und zählen zu unseren Aufgaben. Wir bemühen uns, die Akzeptanz an der Bienenhaltung zu fördern und das Interesse an der Imkerei bei den Menschen zu wecken.

Jeder Imker erweist durch die Bestäubungsleistung seiner Bienenvölker der Vielfalt in der Natur einen großen Dienst. Belohnt wird er mit herrlichen Geschenken der Bienen, dem wohlschmeckenden Honig, Blütenpollen, Gelée Royale, Propolis und Bienenwachs.

Die Imkerei ist eine interessante und erholsame Freizeitbeschäftigung naturverbundener Menschen. Das Vereinsleben bringt für viele eine willkommene Abwechslung im Alltag.

In den Versammlungen wird über Aktuelles berichtet, Informationen aus dem Bereich der Imkerei weitergegeben und auch aus der Botanik kann man Interessantes erfahren.

Zudem sind der regelmäßige Erfahrungsaustausch und das gemütliche Beisammensein bei unseren Mitgliedern sehr beliebt.

Lassen Sie sich von der Welt der Bienen faszinieren und besuchen Sie uns.

Wir freuen uns auf Sie!

 

Weitere Informationen zu den Versammlungen und Veranstaltungen siehe unter Termine und Aktivitäten.

 

Satzung
der
Berliner Imkerfreunde Rudow e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen  „Berliner Imkerfreunde Rudow e.V.“, im Folgenden kurz „Verein” genannt.

    1. Der Verein wurde am 11.10.2006 gegründet und hat seinen Sitz in Berlin.

 

    1. Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Wohnadresse des 1. Vorsitzenden.
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

    1. Der Verein ist  Mitglied im „Imkerverband Berlin e.V.“.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die ausschließliche und selbstlose Förderung:

       - des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
       - der Verbreitung der Carnica-Bienenhaltung,
       - der Verbesserung der Bienenweide,
       - der Bemühungen um Neuimker und
       - der Verbesserung der Akzeptanz und Verbreitung der Bienenhaltung in der Bevölkerung.

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

 

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht  eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Bestrebungen zu handeln.

 

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

 

2.7  Zur Erreichung der Rechtsfähigkeit wurde der Verein in das Vereinsregister eingetragen.
      Er unterliegt damit den gesetzlichen Bestimmungen des  Bundeslandes.
      Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
      Persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins bestehen nicht.
 

§ 3 Organe des Vereins

 

    1. Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. die Obleute,
  4. die Kassenprüfer.

 

§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Kassierer und
- dem Protokollführer.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist danach derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

    1. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

    1. Zur Unterstützung des Vorstandes können ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt werden:

Obleute für:

  1. Bienenzucht                                        -     Öffentlichkeitsarbeit
  2. Bienengesundheit                               -     Jugendarbeit
  3. Bienenweide                                       -     Wanderung

 

4.4   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes.

Insbesondere:

- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und
- die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens auf der Grundlage eines
  auf der Jahreshauptversammlung vorgestellten und beschlossenen Wirtschaftsplanes.
  Der Vorstand kann Ausgaben bis zu einer Höhe von 1/3 des Gesamthaushalts beschließen.
  Höhere Ausgaben bedürfen eines Beschlusses der Mitglieder.
  Die Zustimmung kann telefonisch eingeholt werden. Das Ergebnis ist namentlich in einem
  Protokoll festzuhalten.   

4.5  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

    1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmrechtsübertragungen bedürfen der schriftlichen Form.

 

    1. Die Jahreshauptversammlung findet im Laufe der ersten drei Kalendermonate ab Beginn des Geschäftsjahres statt. Zur Jahreshauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
    1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Vierteil der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

    1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind nur mit Zustimmung von mindestens drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder zur Abstimmung zu bringen.
    1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht durch Satzung oder Gesetz andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

 

    1. Die Termine der Mitgliederversammlungen des laufenden Geschäftsjahres werden vor der Jahreshauptversammlung im Voraus festgelegt.
    1. Über den Ablauf sowie über die gefassten Beschlüsse und deren Zustandekommen in der Jahreshauptversammlung, der außerordentlichen Hauptversammlung und den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Richtigkeit ist vom Versammlungsleiter zu bestätigen.

 

§ 6 Mitgliedschaft: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

    1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die sich für die Interessen des Vereins einsetzt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit.
    1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Verwendung der vorgefertigten Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen.

 

6.3  Der Verein hat folgende Mitglieder:

- Ordentliche Mitglieder,
- passive Mitglieder,
- Jugendmitglieder,
- Ehrenmitglieder.

    1. Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.

 

    1. Die Mitgliedschaft erlischt:

-  Durch Kündigung; diese ist zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


- Durch Tod eines Mitgliedes.


- Durch Ausschluss; dieser kann auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn  das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen und Ziele des Vereins grob verletzt hat oder gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nachhaltig verstoßen hat. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern.


- Wenn das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1  Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt:

- die Hilfe des Vereins und der Landesverbände, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, in Anspruch zu nehmen,

- Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen sowie in den Mitgliederversammlungen sein Stimmrecht auszuüben und

- die gemeinsamen Einrichtungen zu nutzen und an Fördermaßnahmen teilzunehmen.

7.2  Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die vereinseigenen Einrichtungen sorgfältig zu behandeln,
- die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen,
- die Satzung anzuerkennen und zu befolgen, sowie
- die vom Vorstand verlangten sachgerechten Auskünfte und Nachweise fristgerecht zu liefern.

 

§ 8 Beiträge

 

    1. Die Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung, nach Vorlage des Kassenberichtes, mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
    1. Die Zahlung des Gesamt-Jahresbeitrags hat im Januar zu erfolgen.

 

    1. Neumitglieder haben den Beitrag anteilsmäßig ab dem laufenden Quartal zu entrichten.

§ 9 Kassenprüfer

 

    1. Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    1. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Sie haben die Ordnungsmäßigkeit des Kassenberichtes zu prüfen und darüber in der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu geben. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

 

10.1 Über die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung verhandelt werden. Der Beschluss zur Auflösung oder Verschmelzung bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Vierteilen aller Mitglieder.

    1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem „Imkerverband Berlin  e.V.“ zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Satzungsänderung

 

11.1 Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Inkrafttreten

 

    1. Die Satzungsänderung wurde am 12.03.2009 durch die Hauptversammlung beschlossen und ersetzt die Satzung vom 11.10.2006.

 

Berlin, den 12. März 2009